Artikel 13 Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
Das Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar der Anmeldung zu übermitteln. Der Anmelder kann dem Bestimmungsamt ein Exemplar der Anmeldung übermitteln. Der Anmelder kann das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar der Anmeldung an ein Bestimmungsamt zu senden. Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass es kein Exemplar der Anmeldung wünscht.
Artikel 13 PCT
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